„App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht“: Das hatte die Verbraucherzentrale 2012 berichtet und Abmahnungen gegen die Anbieter verschickt. Nun hat der Bundesverband einen „ersten“ Sieg vor Gericht gegen Samsung erzielt.
Mit dem vor dem Landgericht (LG) Frankfurt verhandelten Fall könnte das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht sein. Denn der Konzern Samsung, dessen App-Store-AGBs die Richter zum Teil als rechtswidrig einstuften, ist nur einer der App-Store-Anbieter, deren Webauftritte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) im vergangenen Jahr unter die Lupe nahm. Mit vernichtendem Ergebnis: „Nach unserer Auffassung sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig.“ Im Anschluss an den Test hatten die Verbraucherschützer zehnAbmahnungen versandt. Überprüft worden waren Angebote von Google, iTunes, Samsung, Nokia und Microsoft.
Ursprünglich 19 Klauseln kritisiert
Jetzt konnte die VZBV einen „ersten gerichtlichen Erfolg“ vor Gericht erringen, wie der Verband berichtet. Die Richter erklärten demnach zwölf von Samsung verwendete AGB-Vertragsklauseln, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam. Ursprünglich standen 19 Formulierungen in der Kritik. In Bezug auf sechs Bedingungen habe das Unternehmen vorab eingelenkt und Unterlassungserklärungen abgegeben.
Im Detail
Unter anderem folgende Klauseln standen vor Gericht zur Diskussion. Erstens beschränkte Samsung die Haftung, falls es während der App-Nutzung zu Personenschäden kommen sollte. Eine weitere Formulierung erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Auch dieser Formulierung geboten die Richter Einhalt, weil unklar sei, wer wofür werben dürfe und eine ausdrückliche Einwilligung nicht eingeholt werde. Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne dass der Nutzer im Einzelfall widersprechen kann. Darüber hinaus habe sich Samsung das Recht eingeräumt, Nutzungsbedingungen einseitig ohne Einwilligung zu ändern, was die Richter ebenfalls untersagten. Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig